Saupacker vom Erzgebirgsblick


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Urlaub

Wissenswertes




Urlaub mit dem Hund


Die schönste Zeit des Jahres ist da!

Wer freut sich nicht auf Erholung, Abenteuer
und das Ausbrechen aus dem täglichen Einerlei?

Genießt den Urlaub zusammen mit
Eurem vierbeinigen Freund, aber beachtet unbedingt
die Regelungen der EU und die Einreisebestimmungen
der einzelnen Länder!


Reisen innerhalb Deutschlands

Wer wie wir in Sachsen lebt, hat günstige
Hundegesetze. "Listenhunde" sind "nur"
die offiziell in ganz Dtl. gelisteten 4 Rassen.
Leider ist das nicht in allen Bundesländern so.
Plant man einen Urlaub innerhalb Deutschlands,
ist es also immer angebracht, sich über das
jeweilge Landesgesetz des Bundeslandes
zu informieren.
Allgemeine Gesetze hier:



Die Regelungen innerhalb der Europäischen Union

Wenn Ihr mit Euren Haustieren in den Ländern der
Europäischen Union eine Reise unternehmen wollt,
gibt es Verordnungen und Regelungen,
die es zu beachten gilt.
Hier findet Ihr eine Zusammenstellung der Informationen:
und hier:


Einreisebestimmungen für Hunde

Für jedes Land sind spezielle Einreisebestimmungen
für Haustiere zu beachten.

Eine genaue Auflistung der Einreisebestimmungen
findet Ihr hier:

Solltet Ihr einen Hund einer gelisteten Rasse halten,
beachtet auch unbedingt die Regelungen
für die Wiedereinreise in die BRD.
Wichtig ist auch,
daß die einzelnen Ländern noch weitergehende
Vorschriften festlegen können.

Bitte beachtet auch die Vorschriften der Länder,
die Ihr auf dem Weg zu Eurem
Urlaubsort durchqueren müßt!



In einigen Ländern sind bestimmte
Hundetypen
verboten.
Ich schreibe bewußt NICHT Rassen,
denn Rassegutachten o.ä. werden nicht anerkannt!

Vorsicht bei der Einreise in diese Länder!!!
Es droht die
Einziehung und Tötung des Hundes!!

Hier nun eine Auswahl von Bestimmungen einzelner
Länder. Alle Angaben wurden zwar nach bestem
Wissen und Gewissen zusammengetragen,
dennoch können wir keine Gewähr für die Richtigkeit
übernehmen. Bitte erkundigt Euch vor einer Urlaubsreise
auch selber noch einmal bei den zuständigen Stellen,
insbesondere auch bezüglich kurzfristiger Änderungen.



Frankreich

Die Einreise von sogenannten Kampfhunden
der 1. Kategorie (wie Pitbulls, Boerboels und Hunde,
die aufgrund ihrer morphologischen Merkmale
den Hunden der Tosa-Rassen zuzuordnen sind
)
nach Frankreich ist verboten.
(Achtung: Dies zählt auch für American Staffordshire
Terrier und "Staffordshire Terrier"
ohne FCI- anerkannte Papiere,
demnach auch für deren Mixe!)
Eine
Rassebezeichnung im Impfpass oder ein
Rassegutachten reichen nicht aus
!

Hunde der 2. Kategorie
Die Einfuhr und das Verbringen von Hunden
der o. g. Rassen sind erlaubt, wenn der Hund in
einem
vom FCI zugelassenen Stammbuch
eingetragen ist.
(Die Papiere des Hundes sollten immer mitgeführt werden!)

Zu dieser Kategorie gehören auch Rottweiler
und Hunde, die ihren
morphologischen Merkmalen
nach dem Rassenhund Rottweiler vergleichbar
sind.
Allerdings benötigen diese Hunde kein Stammbuch.

Auf öffentlichen Straßen, an öffentlichen Plätzen
und in den öffentlichen Verkehrsmitteln müssen
die Hunde der zweiten Kategorie von einem Volljährigen
an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen.

ACHTUNG!
Offiziell sind Hunde am Strand nicht gestattet.

Wenn Euch Euer Hund entlaufen ist:
Von Deutschland aus: Tel: 0033- 1 49 93 30 30
Innerhalb Frankreichs: Tel: 01 49 93 30 30
Französische Botschaft




Ungarn

So genannte gefährliche Hunde oder "Kampfhunde"
dürfen nach Ungarn nicht eingeführt werden.
Zu den gefährlichen Hunderassen gehören in Ungarn:
Bullterrier, Amerikanischer Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier, Bullmastiff,
Tosa-Inu, Argentinischer Dogge, Bordeaux-Dogge,
Fila Brasiliero, Pitbull und Bandog,
sowie Mischlinge jeglicher Art der aufgeführten Rassen.

Dobermann und Rottweiler zählen nicht zu
den gefährlichen Hunderassen,
auch deren Mischung nicht. Zu beachten ist es dabei,
dass diese auch nicht für den Kampf ausgebildet sein dürfen!

Hunde müssen in Ungarn auf öffentlich zugänglichen
Plätzen an der Leine geführt werden,
in öffentlichen Verkehrsmitteln muss auch ein Maulkorb
mitgeführt werden.

Für Hunde wird eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung
dringend empfohlen.

Bitte beachtet auch, dass das örtliche Gesundheitsamt
das Baden von Hunden im Plattensee und im Velence-See
nicht erlaubt, Hunde dürfen nur auf Freistrandbäder
mitgenommen werden, wenn es dort nicht
ausdrücklich verboten wurde.
Quelle: Ungarisches Tourismusamt




Norwegen

Pitbullterrier, Tosa Inu, Dogo Argentino,
Fila Brasiliero oder Kreuzungen mit diesen
dürfen nicht nach Norwegen eingeführt werden.
Bei Hunderassen,
die mit den angeführten
verwechselt werden können

(z. B. American Staffordshire Terrier),
muss mit der
Stammtafel (FCI)
nachweisbar sein, dass das Tier nicht von einer
dieser Rassen (ab-)stammt.
Die Einfuhr von Bengalkatzen ist ebenfalls verboten.
Bitte beachtet auch, daß in Norwegen
Anleinpflicht herrscht
und daß Ihr für die Entfernung der Ausscheidungen
Eures Tieres verantwortlich seid. Nehmt also Tüte und
Schäufelchen mit!



Dänemark

In Dänemark gelten seit 1. Juli 2010 13 Hunderassen
als besonders gefährlich:

- Pitbull Terrier
- Tosa Inu
- Amerikan Staffordshire Terrier
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Amerikan Bulldog
- Boerboel
- Kangal
- Zentralasiatischer Owtcharka
- Kaukasischer Owtcharka.
- Südrussischer Owtcharka.
- Tornjak.
- Sarplaninac.


Einreise, Haltung und Züchtung von diesen Hunderassen,
und von Hunden aus
Kreuzungen dieser Hunderassen,
sind streng verboten, und wird mit einem Bußgeld
oder einer Haftstrafe des Hundebesitzers bestraft,
sowie mit der
Einschläferung des Hundes.
Es obliegt dem Halter des Hundes,
die Rasse oder den Typ zu dokumentieren
(
es werden nur FCI-Papiere als Nachweis anerkannt),
ebenso den Zeitpunkt der Anschaffung.

Die neuen Regeln gelten auch für Touristen,
die ihre Tiere nach Dänemark einführen!!!


Alle anderen Hunderassen sind in Dänemark erlaubt,
mit Ausnahme von den Einzelfällen,
in denen ein Tier als gefährlich eingestuft worden ist.
Ein Hund wird als
gefährlich eingestuft (egal welche Rasse),
wenn er eine Person angegriffen oder andere
erhebliche Schäden verursacht hat, oder falls
es andere Gründe zu vermuten gibt, dass der Hund
für die Umgebung gefährlich ist
.
Solche gefährliche Hunde sind in Dänemark
nicht willkommen, und die Polizei kann dem Hund
Leinenzwang, Maulkorb oder beides anordnen,
sowie über eine
Einschläferung des Tieres entscheiden.


Quelle: Dänische Botschaft, Berlin


Leinenzwang
Bzgl. Leinenzwangs für nicht-gefährliche Hunde
gelten in Dänemark folgende Bestimmungen:

o An den Stränden besteht vom 1. April bis 30. September
Leinenzwang.
o In Wäldern besteht ganzjährig Leinenzwang.



Schweiz
(kein EU-Land)

Hunde aus Ländern, die frei sind von urbaner Tollwut,
dürfen ohne Bewilligung eingeführt werden.
Ein tierärztliches Tollwutimpf- und Gesundheitszeugnis
ist erforderlich. Die Impfung muss mindestens
30 Tage und höchstens 12 Monate zuvor erfolgt sein.
Ohne Tollwutimpfzeugnis dürfen Hunde im Alter
bis zu 3 Monate, wenn sie von einem tierärztlichen
Gesundheitszeugnis begleitet sind, eingeführt werden,
wenn sie aus Ländern ohne Tollwut kommen.

Hunde aus Ländern, in welchen die urbane Tollwut
vorkommt, dürfen nur mit einer Bewilligung
des Bundesamtes für Veterinärwesen eingeführt werden.
Die Tiere müssen vorschriftsgemäss gegen Tollwut geimpft
sein (Kriterien im obigen Abschnitt).
Sie werden bei der Einreise grenztierärztlich untersucht
und gegebenenfalls einer Quarantäne unterstellt.

Die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren
und/oder Rute ist verboten. Dies gilt
nicht bei Kurzaufenthalt
(maximal 3 Monate oder Umzug in die Schweiz).

In der folgenden Aufstellung wird eine Übersicht über
das in den 26 Schweizer Kantonen derzeit geltende
Hunderecht vermittelt. Besonders aufgelistet
sind dabei die nach kantonalem Recht zulässigen
Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung
vor gefährlichen Hunden:


Quelle: Bundesamt für Veterinärwesen BVET

(dort findet Ihr auch eine Liste der Länder,
die frei sind von urbaner Tollwut)




Großbritannien


nicht zugelassene Hundetypen: Pitbullterrier,
Japanese Tosa, Dogo Argentino, Fila Brasiliero.
Hier wird von Typen, nicht von Rassen gesprochen,
da die genannten Hundetypen in GB nicht als Rassen
anerkannt werden. Bei Unsicherheiten wird empfohlen,
den Hund
NICHT nach GB mitzunehmen.



Spanien

In Spanien gelten hinsichtlich Leinenpflicht, Maulkorb
und als gefährlich eingestufter Rassen regionale
Regelungen.

Besitzer von Hunden, die zu den als potentiell gefährlich
eingestuften Rassen gehören (Pitbull Terrier,
Staffordshire Terrier, American Staffordshire Terrier,
Rottweiler, Dogo Argentino, Fila Brasiliero,
Tosa-Inú, Akita-Inú) müssen sich zwecks Registrierung
und Einhaltung der Vorschriften an die zuständige Gemeinde
und autonome Regierung wenden.

Neben den Einreisebestimmungen solltet Ihr
auch beachten, dass:

  • die Verwendung von Maulkörben für Hunde

in einigen Regionen Spaniens obligatorisch ist,

  • das Tier mit einem Mikrochip oder einer

Tätowierung gekennzeichnet sein muss,

  • das Tier in einem geeigneten Transportkäfig zu reisen hat,
  • Tiere nicht in allen Unterkünften gestattet sind,

und dass

  • Tiere bei den meisten Restaurants draußen

bleiben müssen



Kroatien

Seit dem 1.7.13 ist die Einreise nach Kroatien mit
„als gefährlich eingestufte Hunderassen“
wie den Pitbull-Terrier oder aus seiner Rasse gezüchtete Hunde,
die nicht im Verzeichnis des Kynologischen Weltverbandes
(FCI) eingetragen sind, verboten!!!


Aufgrund des § 2, Abs. 1 der Verordnung über gefährliche Hunde
gilt als „gefährlich“ irgendein Hund, ungeachtet seiner Rasse, der:

- ohne ersichtlichen Grund, einen Menschen angegriffen,
ihm körperliche Verletzungen zugefügt oder ihn getötet hat,

- ohne ersichtlichen Grund einen anderen Hund angegriffen
und ihm körperliche Verletzungen zugefügt hat,

- gezüchtet und/oder ausgebildet ist für Hundekämpfe oder im
organsierten Hundekampf mit einem anderen Artgenossen
vorgefunden ist, sowie

- Hunde der Rasse Terrier, Typ Bull, die nicht aus der Züchtung
aus § 8 Abs. 1 der Verordnung (Pittbull Terrier) und deren
Krezungen stammen.

Weiterhin wird im § 11 derselben Verordnung festgelegt,
dass Durchfahrt, Verbringung und vorläufiger Aufenthalt
auf dem Gebiet der Republik Kroatien von Hunden der
Rasse Terrier, Typ Bull und deren Kreuzungen,
die in das Register der F.C.I
nicht eingetragen sind,
nicht gestattet ist.

Aufgrund des oben Genannten ist die Verbringung
und der vorläufige Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Kroatien
für Hunde z.B. der Rasse Rottweiler und Kangal gestattet,
während die Verbringung des Mischlings Staffordshire Terrier
nicht erlaubt ist, weil gemäß § 8 der Verordnung über
gefährliche Hunde nur Hunde der Hunderassen Terrier, Typ Bull –
Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier,
Bullterrier und Mini Bullterrier

aus kontrollierter Zucht, die einen Abstammungsnachweis
des Kroatischen Kynologieverbands haben und in das
Kroatische Zuchtbuch eingetragen sind oder einen
Abstammungsnachweis des Kynologieverbands eines der
Mitgliedsländer der F.C.I. haben, auf das Gebiet der
Republik Kroatien verbracht werden können.


Für folgende Rassen gilt Maulkorb- und Leinenpflicht:

Dobermann, Amerikanischer Staffordshire, Bullterrier,
Pit-Bullterrier, Rottweiler, Dogge, Deutscher und Belgischer
Schäferhund, Japanischer Kampfhund,
großer Japanischer Spitz, Mastino, Bernhardiner
und all deren Kreuzungen.

Für alle Rassen besteht gesetzliche Leinenpflicht.

Quelle: Botschaft der Republik Kroatien,
Ahornstr. 4, 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 62 89 53


Achtung:

Kroatien zählt zu den gelisteten Drittländern
gemäß Anhang II, Teil C der Verordnung Verordnung
(EG) Nr. 1467/2006 vom 4. Oktober 2006

Wer aus diesen Ländern Tiere einführt/zurückbringt,
benötigt eine
Veterinärbescheinigung gemäß Entscheidung
2004/ 824/EG.



Niederlande (Holland)

Hier etwas, was mich besonders gefreut hat:

Aggressive Hunde
Die Regelung für aggressive Tiere (RAD) aus dem Jahr
1993 ist am 1. Januar 2009 eingezogen worden
und damit nicht mehr rechtsgültig.


Alle Hunde dürfen in die Niederlande einreisen.

Der Hund muss über einen EU-Pass verfügen,
gegen Tollwut geimpft sein, und durch einen Chip oder eine
Tätowierung gekennzeichnet sein.
Mit dieser neuen Regelung entscheidet nicht mehr
das äußere Erscheinungsbild, sondern das
Verhalten des Hundes darüber,
ob ein Hund beschlagnahmt (und leider immer
noch
eingeschläfert) werden darf.

Quelle: Niederländische Botschaft




In Polen, Tschechien, der Slowakei, Belgien, Bulgarien,
Estland, Lettland, Litauen, Luxemburg und Griechenland
gelten außer den gültigen EU- Vorschriften keine
Einreisebeschränkungen.




Österreich

Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde:

Die Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde ist in Österreich
nicht bundeseinheitlich, sondern auf Gemeindeebene
geregelt.
Leine und Maulkorb müssen bei Eurem Aufenthalt
in Österreich
mitgeführt werden.
Ein bundesweites Gesetz, in dem die
Anlein- bzw. Maulkorbpflicht genau geregelt ist, gibt es
allerdings (noch) nicht.
Im allgemeinen wird vom oberösterreichischen
Hundehaltegesetz ausgegangen.
Ein Auszug daraus:

Im Ortsgebiet besteht Leinen-
ODER Maulkorbpflicht.
Bei Bedarf, jedenfalls aber an Haltestellen,
in öffentlichen Verkehrsmitteln,
in Schulen und Kindergärten, auf Kinderspielplätzen
sowie bei größeren Menschenansammlungen,
wie z. B. in Einkaufszentren, Badeanlagen und
bei Veranstaltungen besteht Leinen-
UND Maulkorbpflicht.



Italien

Maulkorb und Leine mitführen



Schweden

besondere Impfbestimmungen und Entwurmungspflicht,
allgemeine Leinenpflicht



Finnland

spezielle
Pflicht: gegen Fuchsbandwurm behandelt



Belgien

Prinzipielle Leinenpflicht, außer auf dafür
vorgesehenen markierten Stellen.

Für gefährliche Hunde kann Maulkorbzwang
angeordnet werden.



Kanada

Bei der Einfuhr von Haustieren ist in einigen Fällen
ein Impfzeugnis erforderlich.
Eine Quarantäne ist bei Haustieren in der Regel
nicht notwendig. Hunde und Katzen dürfen nach Kanada
eingeführt werden, wenn bei der Ankunft in Kanada
eine amtstierärztliche Bescheinigung über eine
mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr
zurückliegende Tollwutimpfung vorgelegt wird.
Beim Fehlen dieser Bescheinigung muß das Tier
mindestens einen Monat in Quarantäne.
Die Regelungen für alle Haustiere richten sich nach Art,
Alter und Herkunftland des Tieres.
Bitte informiert Euch vor Eurer Abreise auf der
Website der Canadian Food Inspection Agency /
Agence canadienne d'inspection des aliments:

Tel: (613) 225-2342, Fax: (613) 228-6601

Quelle: Kanadische Botschaft
und .


Die Regeln für Drittländer gelten auch,
wenn ein Tier aus der EU nach dem Urlaub in die EU
zurückverbracht werden soll:




Listenhunde

Über den Sinn bzw. Unsinn von Rasselisten
könnten wir hier viele Worte verlieren.
Fakt ist jedoch, daß "Das Bundesgesetz zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde"
die Einfuhr von Pitbulls, American Staffordshire Terrier,
Bullterrier und Staffordshire Bullterrier
und je nach Bundesland weiteren Hunderassen
nach Deutschland verbietet;
daran führt momentan kein Weg vorbei.

Bitte beachtet den Inhalt des Gesetzes
und dieser Verordnung unbedingt, solltet Ihr einen Hund
der gelisteten Rassen halten,
so dass Ihr keinerlei Probleme bekommt,
wenn Ihr aus dem Urlaub zurückkehrt!


Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr
gefährlicher Hunde in das Inland vom 03. April 2002


Nachdem das Gesetz anfangs keinerlei Ausnahmen
vom Einfuhr- und Verbringungsverbot vorsah,
wurden diese jedoch für deutsche Urlauber, die mit ihrem
bei Reiseantritt bereits gehaltenem Hund
ins Ausland reisen wollten, per Rechtsverordnung
zugelassen:

Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot
von gefährlichen Hunden in das Inland vom 03. April 2002




Weitere Informationen

Es ist nützlich, die Nummer des Tierarztnotrufs
an Eurem Reiseziel in Erfahrung zu bringen.







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